AGB
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen aus- geführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbe-
halt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auf- traggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Prei- se des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftrag- nehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berech- net. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandru- cken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelie- ferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veran- lasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versiche- rung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Liefe- rung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen.
Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zu- rückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, so- fern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell- ten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss be- kanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Die- se Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Ver- zugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, so-
bald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden
ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nach-
frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Ge- walt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftragge- ber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls ver- längert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündi- gung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Be- triebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen aus- geschlossen.
5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber an- gelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sons- tigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur voll- ständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftraggeber nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverord- nung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpa- ckungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auf- tragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist ei- ne andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine be- nannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragneh- mers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfer- nung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebe- nen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschied- licher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftrag-
nehmers.
2. DienachfolgendeRegelunggiltnurimkaufmännischenVerkehr:DiegelieferteWa-
re bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr
3.
als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
BeiBe-oderVerarbeitungvomAuftragnehmergeliefertenundindessenEigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzuse- hen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnis- sen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware be- schränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
Geschäftsbedingungen
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung anschließenden Ferti- gungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zuläs- sig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung ver- pflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minde- rung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen(auchDatenträger,übertrageneDaten)durchdenAuftraggeberoder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungs- fähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutz- programme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht be- anstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahr- lässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zu- gesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen des Auftragnehmers.
3. WerdenSchadensersatzansprüchegeltendgemacht,somüssensieinnerhalbvon vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise gel- tend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. kei- ne Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplat- ten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung und angelieferte Daten
Vom Auftraggeber angelieferte Daten, Datenträger und zustehende Produkte werden diesem nach Ausführung des Auftrages unverändert zurückgegeben.
Bearbeitungen und Änderungen von Daten und Datenträgern werden durch Kehler Druck – soweit keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung vorliegt – maximal zwei Wochen über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes aufbewahrt und danach vernichtet.
Sofern der Auftraggeber wünscht, dass über diesen Zeitpunkt hinaus Daten oder Da- tenträger durch Kehler Druck archiviert und verwaltet werden, bedarf es einer aus- drücklichen Vereinbarung und einer Vergütungsabrede, die im Angebot oder der Auf- tragsbestätigung schriftlich dokumentiert ist.
Sollen die bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von min- destens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auf- tragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei- zustellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wech- sel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsver- hältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.